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   VG Augsburg, 03.03.2008 - Au 7 K 06.111   

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https://dejure.org/2008,76046
VG Augsburg, 03.03.2008 - Au 7 K 06.111 (https://dejure.org/2008,76046)
VG Augsburg, Entscheidung vom 03.03.2008 - Au 7 K 06.111 (https://dejure.org/2008,76046)
VG Augsburg, Entscheidung vom 03. März 2008 - Au 7 K 06.111 (https://dejure.org/2008,76046)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Konkurrierende, sich gegenseitig ausschließende Kraftwerksprojekte; parallel laufende wasserrechtliche Bewilligungs- und Planfeststellungsverfahren; Zurückstellung des einen zugunsten des anderen Bewilligungsverfahrens; Anfechtbarkeit einer behördlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 10.02.1999 - 11 A 21.98

    Verfahrenshandlung; Nichtbeteiligter; Behördenbeteiligung; Neubekanntmachung

    Auszug aus VG Augsburg, 03.03.2008 - Au 7 K 06.111
    Denn es steht ihr frei, eine zugunsten der Beigeladenen ergehende Sachentscheidung mit aufschiebender Wirkung anzufechten und dabei geltend zu machen, dass ihrem Antrag der Vorzug gebühre (vgl. auch: BVerwG vom 10.2.1999, NJW 1999, 1729; VG Gießen vom 14.3.2003, Az.: 8 G 412/03 - Juris -).
  • VGH Bayern, 16.12.1998 - 7 ZE 98.3115
    Auszug aus VG Augsburg, 03.03.2008 - Au 7 K 06.111
    Insoweit unterscheidet sich die Betroffenheit der Klägerin deutlich von dem durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 16. Dezember 1998 (Az.: 7 ZE 98.3115 - Juris -) entschiedenen Fall; dieser betraf das Auswahlverfahren bei der Berufung von Professoren und gestand dem konkurrierenden Bewerber um eine Professorenstelle gerichtlichen Rechtsschutz gegen einen behördeninternen Besetzungsvorschlag nur deshalb zu, weil die Gefahr bestand, dass sich das Besetzungsverfahren durch die Ernennung eines Mitbewerbers erledigt hätte und ein Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung daher zu spät gekommen wäre.
  • VG Gießen, 14.03.2003 - 8 G 412/03

    Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz; Windfarm; unselbständige

    Auszug aus VG Augsburg, 03.03.2008 - Au 7 K 06.111
    Denn es steht ihr frei, eine zugunsten der Beigeladenen ergehende Sachentscheidung mit aufschiebender Wirkung anzufechten und dabei geltend zu machen, dass ihrem Antrag der Vorzug gebühre (vgl. auch: BVerwG vom 10.2.1999, NJW 1999, 1729; VG Gießen vom 14.3.2003, Az.: 8 G 412/03 - Juris -).
  • BVerwG, 21.03.1997 - 11 VR 2.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung zur Untersagung der Anhörung im

    Auszug aus VG Augsburg, 03.03.2008 - Au 7 K 06.111
    Die Verzögerung bei der Verbescheidung des Planfeststellungsantrags kann daher nach Ansicht der Kammer auch dann keine Vereitelung oder wesentliche Beeinträchtigung von Rechten der Klägerin bewirken, wenn - was zutreffen mag - dieser aus der gegebenen Situation wirtschaftliche Nachteile erwachsen sollten (vgl. auch BVerwG vom 21.3.1997, NVwZ-RR 1997, 663).
  • BVerwG, 06.09.2005 - 9 VR 21.05

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Zulässigkeit der Antragstellung

    Auszug aus VG Augsburg, 03.03.2008 - Au 7 K 06.111
    Dementsprechend ist es auch unzulässig, die Fortführung eines Verfahrens mit Rechtsbehelfen zu erzwingen (vgl. zum Fall der Untersagung eines Anhörungstermins im Planfeststellungsverfahren: BVerwG vom 6.9.2005, Az.: 9 VR 21/05 - Juris -); vielmehr kann diesbezüglich nur der Anspruch auf die Sachentscheidung selbst geltend gemacht werden, wofür gegebenenfalls - siehe oben - eine Untätigkeitsklage zur Verfügung steht (vgl. Schoch u.a., VwGO, RdNr. 14 zu § 44a).
  • VGH Bayern, 29.10.1986 - 5 B 85 A.1702
    Auszug aus VG Augsburg, 03.03.2008 - Au 7 K 06.111
    Diese Bestimmung erfasst nämlich nicht nur anfechtende Rechtsbehelfe, sondern auch alle anderen Arten von Klagen wie z.B. die hier erhobene Feststellungsklage (vgl. BayVGH vom 29.10.1986, NVwZ 1987, 613; Schoch u.a., VwGO, RdNr. 20 zu § 44 a).
  • VG Augsburg, 13.06.2007 - Au 7 E 06.1342
    Auszug aus VG Augsburg, 03.03.2008 - Au 7 K 06.111
    Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 13. Juni 2007 im Verfahren Au 7 E 06.1342 einen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag der Klägerin, dem Beklagten die Fortführung des Planfeststellungsverfahrens über das Vorhaben der Beigeladenen einstweilen zu untersagen, abgelehnt.
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